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Praxis (Kassen-)gebühr

Seit dem 1. Januar 2004 zahlen gesetzlich Krankenversicherte zehn Euro, wenn sie einen Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt erstmalig im Quartal aufsuchen, es sei denn sie werden zur Behandlung überwiesen. Auch wer den Arzt nur telefonisch konsultiert oder ein Rezept ausstellen lässt, muss die sogenannte Praxisgebühr entrichten.

Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen sind von der Gebühr ausgenommen. Auch wer unter 18 Jahren ist oder eine Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse vorlegt, muss nicht zahlen.

Befreiung von der Kassengebühr
Sobald der Versicherte in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent seines Bruttogehalts für Zuzahlungen ausgibt (Chroniker: ein Prozent), kann ihn seine Krankenkasse von Zahlung der Gebühr befreien. Dies muss er durch die gesammelten Belege nachweisen und beantragen.

Übrigens: Diese Zuzahlung ist keine zusätzliche Einnahme für die Vertragsärzte! Sie führen die eingenommenen Beträge in voller Höhe an die Krankenkassen ab, es ist also eigentlich eine Kassengebühr.

Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen

Zuzahlungen beim Arzt- und Psychotherapeutenbesuch
10 Euro bei jeder ersten Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten im Quartal auch bei telefonischer Inanspruchnahme und im Notfall.

Ausnahmen:
die Zuzahlung (Kassengebühr) entfällt

  • bei Behandlung nach Überweisung im gleichen Quartal,
  • wenn in einem Quartal ausschließlich Vorsorge- und Früherkennungstermine oder Schutzimpfungen stattfinden,
  • bei Patienten, die von ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung haben.

Zuzahlungen bei Arzneimitteln
10 Prozent des Arzneimittelpreises mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels.

Zuzahlungen bei Heilmitteln
(Heilmittel sind zum Beispiel Krankengymnastik, Massagen etc.)
10 Prozent der Kosten + 10 Euro je Rezept.

Zuzahlungen bei häuslicher Krankenpflege
10 Euro je Verordnung + 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage im Jahr anfallenden Kosten.

Zuzahlungen bei Hilfsmitteln
(Hilfsmittel sind Artikel wie Gehstöcke, Krankenbetten, Rollstühle, Toilettensitze, aber auch zum Beispiel Inkontinenzartikel, Stomaartikel usw.)
10 Prozent je Hilfsmittel, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.

Ausnahme:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz), hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.

Zuzahlungen bei Soziotherapie und Haushaltshilfe
10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.

Zuzahlungen bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation
10 Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt begrenzt auf 28 Tage, Zuzahlungen für medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, 10 Euro pro Tag.

Zuzahlungen im Krankenhaus
10 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

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